Allgemeine Vertragsbedingungen
Stand: 23.06.2023
- Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB.
Die beton consult GmbH (im Folgenden: Auftragnehmerin) erbringt ihre Leistungen nur aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen. Sie gelten für nachfolgende Aufträge auch ohne erneute ausdrückliche Einbeziehung.
Anderslautende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.
Vereinbarungen, die eine Ergänzung, Änderung oder Aufhebung von Bestimmungen beinhalten, bedürfen der Schriftform bzw. der schriftlichen Bestätigung durch die Auftragnehmerin.
- Vergütung, Zahlungsverzug, Zurückbehaltungsrecht
Die Vergütung der Auftragnehmerin richtet sich nach deren jeweiligen Gebührenliste. Diese ist Vertragsbestandteil. Die in der Gebührenliste aufgeführten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, angemessene Vorschüsse auf ihre Vergütung zu verlangen.
Die Rechnungen der Auftragnehmerin sind sofort fällig und nach Eingang beim Auftraggeber von diesem ohne jeden Abzug, insbesondere ohne Skonto, unverzüglich zu begleichen.
Erfolgt die Zahlung nicht binnen 30 Tagen ab Zugang der Rechnung, ist die Auftragnehmerin berechtigt, für eine pauschale Mahngebühren von € 40,00 zu erheben. Im Verzugsfalle schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
Die Prüfungszeugnisse verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Auftragnehmerin. Ein Anspruch auf Herausgabe der Prüfungszeugnisse besteht für den Auftraggeber gegenüber der Auftragnehmerin erst nach vollständiger Bezahlung der gestellten Rechnung.
- Beschaffenheit der Prüfungen
Die Prüfungen der Auftragnehmerin werden nach den jeweils geltenden technischen Vorschriften durchgeführt. Die Auftragnehmerin übernimmt die Kontrolle der Dosiergenauigkeit der Mischanlage nur als besonderen Auftrag. Die Verantwortung für die Einhaltung, die Herstellung und die Verarbeitung des Betons nach den vorgeschriebenen Rezepturen sowie die Verantwortung für die notwendigen Prüfungen nach Augenschein trägt der Auftraggeber bzw. sein Bau- bzw. Werkleiter.
- Folgen des Verzuges mit der Leistung, Kündigung
Die Auftragnehmerin kommt erst in Verzug, wenn ihr der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Erbringung seiner Leistungen gesetzt hat.
Wird die Leistungszeit aus Gründen überschritten, die von der Auftragnehmerin nicht zu vertreten sind, so ist diese berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Die Kündigung lässt den vertraglichen Vergütungsanspruch für die bis dahin erbrachten Leistungen unberührt.
In allen anderen Fällen der vorzeitigen Vertragsbeendigung, hat die Auftragnehmerin Anspruch auf die vereinbarte Gesamtvergütung. Ersparte Aufwendungen muss sie sich anrechnen lassen.
- Haftungsbeschränkung
Die Auftragnehmerin haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen. Dies gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftragnehmerin oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin beruhen.
Die Haftungsbeschränkung gilt insbesondere auch bei der Entnahme von Materialproben auf Weisung des Auftraggebers.
- Abnahme
Die Leistung der Auftragnehmerin gilt mit Ablauf von zehn Tagen nach Eingang des Prüfergebnisses, Prüfungszeugnisses, Prüfungsberichtes oder Gutachtens beim Auftraggeber als abgenommen, soweit der Auftraggeber binnen dieser Frist nicht eine anderslautende Erklärung abgibt oder die Vertragsparteien nicht eine andere Art der (förmlichen) Abnahme vereinbart haben.
- Verjährung
Gewährleistungsansprüche betreffend Leistungen und Planungsleistung an Bauwerken verjähren binnen vier Jahren. Gewährleistungsansprüche betreffend Überwachungsleistungen verjähren binnen zwei Jahren, jeweils gerechnet ab Abnahme der Leistung.
Schadensersatzansprüche, die nicht auf Gewährleistungsansprüchen beruhen, verjähren in drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
- Behandlung von Prüfstücken nach der Prüfung
Prüfstücke sowie nicht verwendete Proben werden, falls keine besondere Vereinbarung darüber getroffen wird, nach Abschluss der Prüfung von der Auftragnehmerin vernichtet.
- Verwendung der Prüfungsergebnisse, Prüfungszeugnisse,
Prüfungsberichte und Gutachten durch Auftraggeber und Auftragnehmerin
Auskünfte über Prüfungsergebnisse, Prüfungszeugnisse, Prüfungsberichte und Gutachten sowie die damit im Zusammenhang stehenden Handlungen erteilt die Auftragnehmerin nur dem Auftraggeber.
Auskünfte aus Prüfungsergebnissen, Prüfungszeugnissen, Prüfungsberichten und Gutachten an Dritte sind grundsätzlich nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig, es sei denn die Auftragnehmerin ist zur Auskunftserteilung aufgrund gesetzlicher Vorschriften, z.B. als Zeuge, verpflichtet.
Die Verwendung von Prüfungsergebnissen, Prüfungszeugnissen, Prüfungsberichten oder Gutachten durch den Auftraggeber zu anderen als den zur Erfüllung des Vertrages dienenden Zwecken ist der Auftragnehmerin – auch teil- oder auszugsweise – nur mit vorheriger Einwilligung der Auftragnehmerin gestattet.
Bei Verwendung durch Dritte ohne vorherige Einwilligung durch die Auftragnehmerin übernimmt diese keine Haftung.
- Telefonische oder mündliche Auskunft
Telefonische oder mündliche Auskünfte sind ohne Gewähr. Verbindliche Auskünfte erfolgen ausschließlich nach vorheriger entsprechender Auftragserteilung schriftlich.
- Besonderheit bei Überwachungsverträgen
Für den Abschluss von Überwachungsverträgen gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen nur insoweit, als sie den für solche Verträge behördlich genehmigten Vertragsmustern nicht entgegenstehen.
- Erfüllungsort / Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Krefeld. Gerichtsstand ist Krefeld.